Für wen gilt das Legislativdekret Nr. 151/2001 zum Schutz der arbeitenden Mütter?
Das Gesetz regelt den Schutz der Gesundheit während der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt der arbeitenden Mütter und deren Kinder sowie die Stellung der Mütter und Väter mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis während der ersten Lebensjahre der Kinder. Für selbständige Mütter ist eine wirtschaftliche Absicherung vorgesehen.
Einkommensstützende Maßnahmen der INPS/NISF und allegmeine Informationen: Familiengeld, Staatliches Mutterschaftsgeld, Elternzeit für Lohnabhängige, Elternzeit für selbstständig Tätige, Mutterschafts- Vaterschaftsurlaub, Stillzeit, Arbeitslosengeld …
INPS – maternità, paternità
INPS – assegni familiari
INPS – disoccupazione
Nella società odierna, sempre più costretta da obblighi lavorativi pressanti, la donna italiana fa senz’altro fatica a conciliare il ruolo sociale di lavoratrice con quello familiare di madre. Il tempo necessario per venire incontro alle esigenze lavorative va spesso a scontrarsi con quello che dovrebbe essere utilizzato nel contesto familiare e questo contrasto è particolarmente evidente nel periodo della maternità. Secondo le statistiche, in Italia, una lavoratrice madre su cinque, durante il primo anno di vita del figlio, rinuncia al proprio impiego. E’ proprio per migliorare questo dato che dal 1971, anno della legge 1204 (il primo Testo unico sulla maternità) ad oggi la legislazione ha delineato tutele sempre più adeguate per migliorare la vita delle lavoratrici madri e rendere sempre più realizzabile la convivenza tra il ruolo lavorativo e quello familiare.
Attraverso il titolo di questa pubblicazione “Lavoratrice madre medico” vengono subito a delinearsi i ruoli differenti che la donna medico sarà costretta a conciliare. In una professione così particolare come quella del medico, legata spesso ad una vera e propria vocazione, tutta la questione assume ulteriori aspetti non presenti in altri ambiti lavorativi. Le donne medico, dedite allo svolgimento del proprio lavoro, hanno spesso difficoltà a districarsi in una legislazione così ampia e questa pubblicazione si pone proprio l’obiettivo di essere un volume guida che spiega e mette insieme le varie norme che dirimono la materia e tutte le ultime interpretazioni attuative.
(autori: On. Prof. Eolo Giovanni PARODI, Prof. Marco PERELLI ERCOLINI )
DICIASSETTESIMA EDIZIONE aggiornata dal Prof. Marco PERELLI ERCOLINI al 10 DICEMBRE 2022
Familien finanziell unterstützen
Familiengelder des Landes und des Staates – Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten – EuregioFamilyPass
Wer Kinder hat, kennt die Mehrbelastung im Geldbeutel. Das Land unterstützt die Familien in Südtirol und gewährt Beiträge; finanzielle Hilfe bietet auch der Staat:
Unterstützungen: Familiengeld des Landes; Landesfamiliengeld Plus; Landeskindergeld; staatliche Familiengeld; staatliche Mutterschaftsgeld;
Einkommensstützende Maßnahmen der INPS/NISF und allegmeine Informationen: Familiengeld, Staatliches Mutterschaftsgeld, Elternzeit für Lohnabhängige, Elternzeit für selbstständig Tätige, Mutterschafts- Vaterschaftsurlaub, Stillzeit, Arbeitslosengeld …
Das Land unterstützt Familien in Südtirol und fördert verschiedene Möglichkeiten der Kleinkinderbetreuung: Kinderhorte, Kindertagesstätten und Tagesmütterdienst.
Babys und Kleinkinder 0-3 Jahre
Kinderhorte:
Kinderhorte sind sozialpädagogische Einrichtungen, die Kleinkinder ab drei Monaten bis zu drei Jahren betreuen. Feiert das Kind seinen vierten Geburtstag innerhalb des laufenden Jahres, kann es den Kinderhort dennoch bis zum Kindergarteneintritt weiter besuchen. Kinderhorte werden von den Gemeinden geführt und sind nur in den Städten Bozen, Meran, Brixen und Leifers zu finden. Ihr Konzept ist darauf ausgerichtet, dass die betreuten Kinder täglich und zumindest den halben Tag anwesend sind. Die Kinderhorte dürfen zwischen 15 und 60 Kinder aufnehmen. Das Land fördert Kinderhorte über die Familienagentur und setzt auf hohe Betreuungsqualität.
Kindertagesstätte (Kita):
Kindertagesstätten (Kitas) sind sozialpädagogische Einrichtungen für Kleinkinder zwischen drei Monaten und drei Jahren bzw. in Ausnahmefällen sechs Jahren. Für ihre Einrichtung sind die Gemeinden verantwortlich, die in der Regel Sozialgenossenschaften oder Vereine mit der Führung der Kitas beauftragen. Das Konzept der Kindertagesstätte sieht eine flexible Begleitung der Kinder vor: Kinder können dort auch nur einige Stunden am Tag oder an einzelnen Tagen pro Woche betreut werden. Kitas dürfen höchstens 30 Plätze vergeben. Das Land fördert Kindertagesstätten über die Familienagentur und setzt auf hohe Betreuungsqualität.
Tagesmütter/Tagesväter:
Tagesmütter und Tagesväter sind ausgebildete Fachkräfte, die Kinder im Alter von drei Monaten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres, die noch nicht den Kindergarten besuchen bei sich zu Hause betreuen.
Sie werden über Sozialgenossenschaften vermittelt, die auch für die Qualitätssicherung der Betreuung Verantwortung tragen. Dauer und Häufigkeit der Betreuung können dabei individuell zwischen Familie und Tagesmutter ausgemacht werden. Bei Bedarf können Kinder bis zum sechsten Lebensjahr von Tagesmüttern betreut werden. Gibt es dafür keine gesundheitlichen Gründe, ist in dem Fall aber ab Vollendung des 4. Lebensjahres unabhängig vom Familieneinkommen der volle Tarif zu entrichten. Das Land fördert über die Familienagentur Sozialgenossenschaften, die Tagesmütter/Tagesväter vermitteln.
akt. 26.02.2024