Für Lieferanten

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AN ALLE LIEFERANTEN

Das Gesetz vom 24. Dezember 2007, Nr 244, Art. 1 (Absätze 209 bis 214) die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen an die öffentliche Verwaltung ein.

Zu diesem Zwecke wird ein Austauschsystem („Sistema di Interscambio”) errichtet, über das alle Rechnungen, die an öffentliche Verwaltungen ausgestellt werden, übermittelt werden müssen. Die Erstellung der Durchführungsbestimmungen wurde dem Wirtschafts- und Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Vereinfachung anvertraut.

Das Rundschreiben Nr. 37 des Wirtschafts- und Finanzministeriums (MEF) RGS – Prot. 89719 vom 4.11.2013 sieht vor, dass ab 31. März 2015 auch die Ärzte- und Zahnärztekammer keine Rechnungen mehr annehmen darf, die nicht nach dem elektronischen Verfahren gemäß den Anhängen des Dekrets 55/2013 ausgestellt wurden; nach Verstreichen von drei Monaten ab genanntem Datum dürfen keine Rechnungen, auch nicht Teilrechnungen, mehr ausgezahlt werden, die nicht im elektronischen Format ausgestellt bzw. übermittelt wurden.

Die elektronischen Rechnungen werden der Ärzte- und Zahnärztekammer über das Austauschsystem der Agentur der Einnahmen übermittelt. Um den Empfang der Rechnung seitens der Verwaltungen zu gewährleisten, muss der Aussteller der Rechnung den Betriebskode („Codice Univoco Ufficio”) angeben, der der Ärzte- und Zahnärztekammer zugewiesen wurde.

Um daher allen Lieferanten ab 31. März 2015 die Ausstellung der elektronischen Rechnungen zu ermöglichen, teilen wir den Kode mit, der auf der elektronischen Rechnung obligatorisch anzugeben ist:

Einheitskode („Codice Univoco Ufficio”): UFCICR

IPA Codex: odmcd_21

Split payment: wir unterliegen seit 01/07/2017 dem Split payment (bis 30/06/2017 unterlagen wir nicht dem Split Payment)

CIG Codex: wir unterliegen nicht dem CIG Code “stazione appaltante non soggetta agli obblighi di cui al dPCM 24 dicembre 2015”
Steuernummer -MwSt. Nr.: 80009240211

30/06/2017 Split Payment (Aufteilung der Zahlungen)

Das Gesetzesdekret Nr 50/2017 Art. 1, integriert mit Gesetz 96/2017 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 144 vom 23.06.2017 – Ordentliche Beilage Nr. 31) führt die Pflicht der geteilten Zahlung auch für Berufsverbände ab dem 1. Juli 2017 ein.

Aus diesem Grund ist es erforderlich die Rechnungsstellung wie unten beschrieben zu ändern:

– Die Mehrwertsteuer wird weiterhin auf der Rechnung des Anbieters ausgewiesen, wird aber nicht von diesem eingezogen und erzeugt daher keine Steuer, die an den Fiskus abgeführt werden muss;

– Rechnungen müssen nicht mehr sofort mit fälliger MwSt. ausgestellt werden, sondern unter dem Regime der “geteilten Zahlung”, indem der Informationsblock “Zusammenfassende Daten nach MwSt.-Satz und Art” ausgefüllt wird: fällige MwSt: S (geteilte Zahlung);

– Im Informationsblock “Zahlungsdaten” muss der Betrag ohne Mehrwertsteuer angegeben werden.

Es ist zu beachten, dass der aufgeteilte Zahlungsmechanismus für Transaktionen gilt, die ab dem 1. Juli 2017 in Rechnung gestellt werden und nach diesem Datum fällig sind. Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2017 ausgestellt wurden, werden wie gewohnt abgerechnet, d. h. durch Abgleich von steuerpflichtigem Einkommen und Umsatzsteuer.