Auf dieser Seite stehen die Formulare zur Verfügung, um die Verfahren und beruflichen Pflichten im Zusammenhang mit der Kammer zu vereinfachen.
Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit in Italien ist die Eintragung in das Berufsverzeichnis eine italienische Ärzte- und Zahnärztekammer (Art. 8 D.Lgs.C.P.S. 13 September 1946, Nr. 233) oder die zeitbegrenzte Arbeitserlaubnis seitens des italienischen Gesundheitsministeriums, die sog. "libera prestazione di servizi" (Direttiva 2005/36/CE, Direttiva 2006/100/CE, Decreto Legislativo 9 novembre 2007, n.206). Die ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit ist nicht nur die Ausübung der Heilkunde/Zahnheilkunde im engeren Sinne, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche/zahnärztliche Fachkenntnisse angewandt oder mitverwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung der doppelten Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärzte und das der Zahnärzte zwei getrennte Anträge erforderlich sind, die jeweils mit einer Steuermarke in Höhe von 16 € versehen sein müssen.
Hinsichtlich der Zahlungen beträgt die Gebühr für die doppelte Eintragung 397 €, und die staatliche Konzessionsabgabe von 168 € ist zweimal zu entrichten, einmal für das Verzeichnis der Ärzte und einmal für das Verzeichnis der Zahnärzte.
Der Antrag muss bis zum 10. Dezember eingereicht werden, um eine Streichung noch im laufenden Jahr zu garantieren. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich ab 1° Januar verpflichtend zu bezahlen.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
alle Freiberuflergesellschaften die im Sonderverzeichnis der Freiberuflergesellschaften der Ärzte- und Zahnärztekammer eingetragen sind, müssen JÄHRLICH den aktuellen Handelskammerauszug – Auszug aus dem Handelsregister dem Sekretariat übermitteln, da die Tätigkeit der Gesellschaft jährlich überprüft werden muss. Dies sind die Vorschriften für die Freiberuflergesellschaften des Nationalen Dachverandes FNOMCeO.
Aus diesem Grund bitte ich Euch den aktuellen Handelsregisterauszug zu Beginn des Jahres dem Sekretariat zu übermitteln.
Alle Gesuche sowie die Aufstellung der Unterlagen die den Gesuchen beizufügen sind, sind unter folgendem Link abrufbar (Originaltext in italienischer Fassung):
Alle Gesuche sowie die Aufstellung der Unterlagen die den Gesuchen beizufügen
sind, sind unter folgendem Link abrufbar (Originaltext in italienischer Fassung):
CITTADINI COMUNITARI (EU-STAATSBÜRGER):
CITTADINI NON COMUNITARI (NICHT EU-BÜRGER):
Wichtige Informationen und allgemeine Hinweise:
Alle Unterlagen die nicht in italienischer Sprache verfasst sind müssen in
Italienisch übersetzt werden. Die Übersetzung kann von einem Übersetzer, versehen mit Stempel, vorgenommen
oder bei einem italienischen Gericht beeidigt werden.
CITTADINI COMUNITARI:
CITTADINI NON COMUNITARI:
Recognition of the profession of teacher: Link
Die zuständige Behörde die in Italien für Ärzte und Zahnärzte das Good Standing
– Disziplinarauskunft (Unbeschollenheit, usw.) erlassen darf ist das italienische Gesundheitsministerium.
Die Anfrage auf Ausstellung des Good Standing erfolgt mittels Gesuch an das Ministerium –
“Riconoscimento titoli conseguiti in Italia”.
Die Ärzte- und Zahnärztekammer darf das Good Standing für die eigenen Mitglieder
nur dann ausstellen, wenn diese Ihre Tätigkeit in einem nicht EU-Land aufnehmen.
Die zuständige Behörde die in Italien für Ärzte und Zahnärzte die
EU-Konformitätsbestätigung der Studientitel (Arzt, Facharzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Zahnarzt) erlassen
darf ist das italienische Gesundheitsministerium.
Chi può richiederlo:
Die zuständige Behörde die in Italien für Ärzte und Zahnärzte das Visum für die
USA erlassen darf ist das italienische Gesundheitsministerium.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, die mit 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind (Art. 15 des Gesetztes 183/2011), sind die von öffentlichen Verwaltungen (wie die Ärzte- und Zahnärztekammern) ausgestellten Bescheinigungen über den persönlichen Stand, persönliche Eigenschaften und Tatsachen, ausschließlich zwischen Privaten zu verwenden und dürfen nicht mehr von öffentlichen Behörden angefordert werden.
Öffentliche Behörden sind verpflichtet, bei den bescheinigenden Verwaltungen jene Daten, die aus den Ersatzerklärungen, Eigenerklärungen und Notorietätsakten hervorgehen sowie alle anderen notwendigen Daten und Dokumente, zu beantragen und angemessene Kontrollen durchzuführen.
Auf Anfrage des Bürgers werden diese Bescheinigungen weiterhin von der öffentlichen Verwaltung zu privaten Zwecken ausgestellt und mit einer Stempelmarke zu € 16,00.- sowie einer entsprechenden Sekretariatsgebühr pro Bescheinigung versehen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, für die gemäß D.P.R. Nr. 642/1972 eine Befreiung vorgesehen ist.
Es wird unterstrichen, dass Einschreibebescheinigungen, die einer privaten Institution (Versicherungen, usw.) vorgelegt werden, mit einer Stempelmarke versehen sein müssen und nicht gegenüber öffentlichen Verwaltungen sowie den Betreibern von öffentlichen Dienstleistungen verwendet werden dürfen!
Für eine eventuelle Befreiung von der Stempelgebühr, muss der Antragsteller beim Antragsgesuch den genauen Zweck für die Bescheinigung angeben. Ist die Begründung zulässig, wird diese in der Bescheinigung vermerkt. Die Einschreibeescheinigungen, die im Ausland einer Behörde vorgelegt werden, müssen ebenfalls mit einer Stempelmarke versehen sein.
Wir weisen darauf hin, dass die Stempelmarke zu €uro 16,00.- vom Antragssteller mitzubringen ist.
Liste jener Fälle, für die das Gesetz eine Befreiung von der Stempelgebühr vorsieht Tabelle B (im Originaltext) – gemäß D.P.R. Nr. 642/1972.
Bescheinigungen können ausschließlich für folgende Verwendungen beantragt werden: – für Private im Inland; – für das Ausland; – für die italienische Quästur zur Ausstellung bzw. Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung;
Beispeile für Bestätigungen & Bescheinigungen, die mit einer Stempelmarke in Höhe von €uro 16,00.- versehen werden müssen:
Beispeile für Bestätigungen & Bescheinigungen, die eine Befreiung der Stempelgebühr vorsehen:
Weisung Nr. 14/2011 des Ministeriums für Öffentliche Verwaltung und Vereinfachung „Dringende Maßnahmen für die Anwendung der neuen Bestimmungen bezüglich Zertifizierungen und Ersatzerklärungen gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011″.
Die Vorschriften genannter Weisung bezwecken eine komplette „Dezertifizierung” in den Beziehungen zwischen öffentlichen Verwaltungen und Privatpersonen, insbesondere die direkte Erhebung von Daten bei den zertifizierenden Verwaltungen durch die abwickelnden Verwaltungen und die alternative Ausstellung von Ersatzerklärungen für Zertifizierungen bzw. Notarietätsakte seitens der betroffenen Person.
Ab 1. Jänner 2012 gelten die Zertifikate also nur für Beziehungen zwischen Privatpersonen; die Verwaltungen dürfen von den Bürgern und Bürgerinnen keine Zertifikate oder Informationen fordern, die bereits in anderen öffentlichen Einrichtungen aufliegen.
Für den in Ausland von italienischen Staatsbürgern oder von Bürgern der Europäischen Union in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen und Stiftungen geleisteten Dienst, der mit dem Dienst in der entsprechenden Funktionsebene in den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gleichstellbar ist, kann um Anerkennung zwecks Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben, sowie als bewertbarer Titel in denselben, angesucht werden.
Anerkennung der im Ausland geleisteten Dienstzeiten – Gesundheitsministerium in Rom
Il Ministero della salute è competente in materia di riconoscimento del servizio sanitario prestato all’estero solo nei confronti dei cittadini comunitari che risiedono in una Regione a Statuto straordinario, in una Provincia Autonoma o all’estero (iscrizione albo AIRE). Coloro che risiedono nelle Regioni a statuto ordinario devono rivolgersi alla Regione di residenza (D.Lgs.n.112/1998).